„Drohnen-Verordnung“ bringt nur begrenzt Neuerungen

Haftung des Halters weiterhin ohne Einschränkungen versicherungspflichtig

News / 04.05.2017

 

Schwerpunkte der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sind Regelungen zum Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (z.B. die Einführung eines Kenntnisnachwieses), zu Genehmigungserfordernissen und die Einführung einer Kennzeichnungspflicht. Darüber hinaus werden Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme nunmehr aufgrund der vergleichbaren Betriebsgefahr im Wesentlichen gleich behandelt. Die Verordnung ist in Bezug auf die Regelungen zum Betrieb am 7. April 2017 in Kraft getreten. Die Regelungen bezüglich der Kennzeichnungspflicht und zur Vorlage eines Kenntnisnachweises treten am 1. Oktober 2017 in Kraft.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hatte bereits im vergangenen Jahr in einer offiziellen Stellungnahme angeregt, statt der vorgesehenen Kennzeichnungspflicht eine Registrierungspflicht einzuführen. Im Rahmen einer ggf. später stattfindenden Modifizierung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) wurde ebenfalls angeregt, eine Neuregelung zur Versicherungspflicht privat genutzter unbemannter Flugobjekte (Flugmodelle) zu erwägen.

In einem offiziellen Schreiben an die Vorstände der Luftfahrt- und Transportversicherer stellte der GDV am 03. Mai 2017 klar: Der Gesetzgeber ist diesen Anregungen nicht gefolgt. Es bleibt also dabei, dass die Haftung des Halters eines Luftfahrzeugs für Drittschäden gemäß § 43 LuftVG auch in Bezug auf Drohnen ohne jede Einschränkung versicherungspflichtig ist. Versicherungsschutz kann auch nach Einschätzung des GDV für dieses Risiko über eine reine Privat-Haftpflichtversicherung nicht geboten werden. Denn hier werden versicherungspflichtige Luftfahrzeuge in der Regel ausgeschlossen.

Delvag bietet bereits seit Anfang des Jahres eine passende Luftfahrt-Halter-Haftpflichtversicherung für gewerbliche und private Nutzer an. Im Gegensatz zur privaten Haftpflichtversicherung gilt hier die Gefährdungshaftung, die sich - im Gegensatz zur Verschuldungshaftung - nicht nachteilig für den Versicherungsnehmer auswirken kann. Die Haftpflichtversicherung der Delvag erfüllt alle Anforderungen nach dem deutschen Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und gilt je nach Tarif für Drohnen und Multicopter bis 25 kg.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Drohnen und Versicherung sowie den Tarif-Rechner.


Quelle: GDV / Delvag

Von Philipp Schmid
Delvag Versicherungs-AG
Marketing- und Unternehmenskommunikation
philipp.schmid@delvag.de