Haftpflichtversicherung für Landeplätze

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Unterhaltung und Inbetriebnahme von Landeplätzen oder Fluggeländen.

Eingeschlossen ist die persönliche Haftpflicht des jeweils diensttuenden Flugleiters einschließlich des Startleiters, der vom Geländehalter bestellt und von der zuständigen Luftfahrtbehörde bestätigt ist, soweit er aufgrund gesetzlicher Grundlagen von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann.