Haftpflichtversicherung für Landeplätze
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Unterhaltung und Inbetriebnahme von
Landeplätzen oder Fluggeländen.
Eingeschlossen ist die persönliche Haftpflicht des jeweils diensttuenden Flugleiters einschließlich des Startleiters, der vom Geländehalter bestellt und von der zuständigen Luftfahrtbehörde bestätigt ist, soweit er aufgrund gesetzlicher Grundlagen von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann.
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